Die TRGS 553 Holzstaub regelt die Einzelheiten:
„Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z.B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen eine Absaugung notwendig. Dabei muss nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz (Schichtmittelwert) von 2 mg/m³ oder weniger eingehalten werden. Die Konzentration für Holzstaub in der Luft ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.“
Seit dem 12. Dezember 2022 ist eine aktualisierte Fassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553 “Holzstaub”) in Kraft. Dabei werden nun klare Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) angegeben. Heißt konkret: Was bisher dringende Empfehlung war, ist nun Pflicht. Und wird kontrolliert.
Laut Kapitel 2 der Neufassung gilt für die einatembare Staubfraktion von Hartholzstaub nach TRGS 906 zukünftig ein AGW in Höhe von 2 mg/m³.
Bei einer Mischung von Hartholzstaub mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube. Hierunter fallen auch Holzwerkstoffe, bei denen Anteile von Hartholz nicht ausgeschlossen werden können.
An der Neufassung der TRGS 553, die nun auch die 2017 erfolgte Ergänzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Karzinogenen und Mutagenen abdeckt, wirkten die Verbände der Holzindustrie sowie des Tischler- und Schreinerhandwerks maßgeblich mit. Zudem wurden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an inzwischen erweiterte Vorgaben angeglichen.
Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, insofern dabei Holzstaub entsteht, ebenso für Tätigkeiten in der Reichweite von Holzstäuben.
Die Regelung greift die Pflichten auf Arbeitgeberseite, unter anderem im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention.
Sehr deutlich formuliert die TRGS 553 ein entsprechendes Minimierungsgebot unter Nr. 1 Satz 3:
Auch bei Einhaltung des Standes der Technik ist ein Gesundheitsrisiko, insbesondere ein Krebsrisiko, nicht gänzlich auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration sind daher anzustreben.”
Von diesen weitergehenden Maßnahmen möchten wir Ihnen ein Bild geben.